Allgemeine Geschäftsbedingungen

HMS Holzbearbeitungs-Maschinen-Service GmbH

Firmenstandort:

04288 Leipzig, OT Liebertwolkwitz, Ostende 5

Geschäftsführer: Roland Geitel

HR-Nr. (Eingetragen im Amtsgericht Leipzig): 13 316

Ust-IDNr.: DE 812 237 160

Allgemeine Zahlungsbedingungen

Unseren Angeboten, Lieferungen und damit verbundenen sonstigen Leistungen liegen vorbehaltlich anderweitiger Abrede ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in Euro. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sie 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden hiervon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch wenn wir dem Kunden Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Muster, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen sowie eventuelle Software überlassen haben, an denen wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vorbehalten. Vertrauliche Informationen, insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen für Maschinen und Anlagen sowie Zeichnungen, dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern der bestellte Liefergegenstand

(1) nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll,
(2)
unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen,
(3)
Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

§ 1 Vertragsabschluss

Das Angebot von HMS GmbH ist freibleibend. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 2 Der Kostenvoranschlag

Im Falle von Geschäftsabschlüssen mit Gewerbetreibenden wird ein Kostenvoranschlag mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments (mit Ausnahme des in Paragraph 9 beschriebenen Falles) erstellt. Durch die Unterschrift und den Firmenstempel akzeptiert der gesetzlich dazu befugte Käufer den Kostenvoranschlag und sendet ihn per Fax an HMS GmbH zurück. Die Akzeptierung des Kostenvoranschlages beinhaltet auch die Akzeptierung der allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen.

§ 3 Bearbeitung und Bestellung

Sobald alle notwendigen Elemente vorliegen wird die Bestellung vorbereitet.

Notwendige Elemente:

(1) Rückantwort auf den Kostenvoranschlag wie in Paragraph 2 angegeben
(2)
Angabe einer aktuellen und korrekten Lieferadresse, eines Ansprechpartners sowie einer Telefonnummer. Diese Informationen überprüft und aktualisiert der Auftraggeber.

Solange die beschriebenen Elemente nicht vorliegen, wird die Bestellung nicht bearbeitet. Für durch diesen Mängel hervorgerufene Lieferverzögerungen haftet HMS GmbH nicht. Sollte die angegebene Adresse im Ganzen oder in Teilen nicht korrekt sein und HMS GmbH aufgrund von Unzustellbarkeit eine Bestellung in sein Lager zurücksenden müssen, behält sich HMS GmbH vor, dem Käufer hieraus resultierende folgende zusätzliche Bearbeitungs- und Lieferkosten in Rechnung zu stellen. Die Preise richten sich nach den aktuellen Preisen der Post und Zustellerdienste.

§ 4 Lieferung

Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei Zustellung per Post oder Zustellerdienst ist sofort der Erhalt und Unversehrtheit der Lieferung zu prüfen und bei eventl. äußerlicher Beschädigung sofort beim Zustellerdienst zu reklamieren. Schäden, welche nicht gleich bei Lieferung geprüft werden, können nicht mehr bei HMS GmbH reklamiert werden.

Wir sind nur zu Teilelieferungen berechtigt, wenn

(1) die Teillieferung für Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,
(2)
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(3)
dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am Arbeitsort Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse und ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ferner sind trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals bereitzustellen.
Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die Mehrarbeit unserer Mitarbeiter und die Mehrkosten für Mehrfahrten nach unseren jeweils gültigen Montagekostenrichtlinien angesetzt werden. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenen Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand.
Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem eine Lieferung unser Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teilelieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mittelung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sind wir in diesem Fall verpflichtet, die vom Kunden gewünschten Versicherungen vorzunehmen. Soweit der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird, tragen wir die Gefahr hinsichtlich der Umstände, die auf einem Verschulden unserer Mitarbeiter beruhen, das Zufallsrisiko trägt jedoch in jedem Fall der Kunde. Gehört die Aufstellung oder Montage zur vertraglich geschuldeten Leistung und hat eine Abnahme der Leistung zu erfolgen, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages über, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Lieferungsgegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde in diesem Fällen zur Vergütung der ausgeführten Leistungen verpflichtet, wenn die Liefergegenstände am Aufstellungsort vor der Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände beschädigt oder zerstört werden.
Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.

Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn

(1) der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder
(2)
die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt werden konnte oder
(3)
der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

Stellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die geleiferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung aller der HMS GmbH gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen das Eigentum von HMS. Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegenahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(2) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt Die Ausübung des Zurücknehmens stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

(3) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartner des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß( Satz 1) dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

§ 6 Zurückbehaltung, Aufrechnung, Minderung

(1) Unsere Gewährleistung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Absätze 3, 7 und 9 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn unser Kunde (oder dessen Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d. h. an eine natürliche Person, bei der dieser Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen Regelungen.

(2) Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung – ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

(3) Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(4) In dringen Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(5) Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(6) Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragte Dritte, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes; unzureichenden Wartungsmaßnahmen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.

(7) Vorbehaltlich Satz 2 endet die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche sobald der Liefergegenstand 2.500 Betriebsstunden erreicht hat, spätestens jedoch nach einem Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung Hat eine Abnahme zu erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde- hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

(8) Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den § 11genannten Grenzen.

(9) Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Abs. 3 und 8 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 7 Haftung

Die HMS GmbH haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung für Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(1)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
(2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten des Bestellers, die dieser HMS GmbH bei Bestellung bekannt gibt, werden durch HMS GmbH lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzes (BDSG) elektronisch gespeichert und verarbeitet. HMS GmbH nutzt diese Daten ausschließlich, soweit dies zur Abwicklung der Bestellung notwendig ist. HMS GmbH wird auf keinen Fall personenbezogene Daten des Bestellers ohne dessen Einwilligung an Dritte weitergeben.

(2) Der Besteller erhält auf Nachfrage bei HMS GmbH jederzeit Auskunft über die Daten, die HMS GmbH zu seiner Person gespeichert hat. Er kann jederzeit seine erteile Einwilligung zur Speicherung dieser Daten widerrufen und die Kundenbeziehung zu HMS GmbH abbrechen. HMS GmbH wird sodann sämtliche personenbezogene Daten des betreffenden Bestellers unverzüglich löschen.

§ 9 Anwendbares Recht

Gerichtsstand

(1) Es gilt europäisches Recht
(2)
Gerichtsstand ist Leipzig

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – Erfüllungsort Leipzig.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Schreiben Sie uns, wenn Sie noch Fragen zu unseren AGBs haben.